Energieaudit

Inhalt eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1

Die BAFA hat zur normkonformen Durchführung eines Energieaudits ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben. Neben den inhaltlichen Anforderungen geht daraus auch eine vorgeschlagene Struktur des Energieauditberichtes hervor, der als Nachweis zur Durchführung des Energieaudits gilt. Nachstehend ein Zitat aus dem Merkblatt zur Durchführung von Energieaudits: „

  1. Einleitender Kontakt: Der Energieauditor muss mit der Organisation die Rahmenbedingungen der Beratung festlegen. Insbesondere sind die mit der Beratung verbundenen Ziele und Erwartungen zu bestimmen sowie die Kriterien, an denen Energieeffizienzmaßnahmen gemessen werden sollen.
  2. Auftakt-Besprechung: Hier sind insbesondere die zu liefernden Daten, Anforderungen an Messungen und Vorgehensweisen für die Installation von Messausrüstungen zu erläutern. Ferner sollte die konkrete Abstimmung über die praktische Durchführung des Energieaudits geklärt werden. Dazu gehört, dass das Unternehmen eine für die Begleitung des Energieaudits verantwortliche Person benennt.
  3. Datenerfassung: Der Energieauditor muss Informationen und Daten erfassen, wie beispielsweise über die energieverbrauchenden Systeme, Prozesse und Einrichtungen und die quantifizierbaren Parameter, die den Energieverbrauch beeinflussen. Vorherige Untersuchungen im Unternehmen in Bezug auf Energie und Energieeffizienz sowie Energietarife, aber auch Konstruktions-, Betriebs- und Wartungsdokumente und relevante Wirtschaftsdaten sind hier zu berücksichtigen.
  4. Außeneinsatz: Der Energieauditor muss das zu prüfende Objekt begehen, um den Energieeinsatz zu evaluieren und Bereiche und Prozesse zu ermitteln, wo zusätzliche Daten benötigt werden. Arbeitsabläufe sowie das Nutzerverhalten und ihr Einfluss auf den Energieverbrauch und die Effizienz sind zu untersuchen. Auf dieser Basis sollen erste Verbesserungsvorschläge generiert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass Messungen unter realen Bedingungen stattfinden und verlässlich sind.
  5. Analyse: In dieser Phase stellt der Energieauditor die bestehende Situation der energiebezogenen Leistung fest. Hierbei sollte eine Aufschlüsselung des Energieverbrauchs auf der Verbrauchs- und Versorgungsseite stattfinden. Auf dieser Grundlage bestimmt er Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz. Diese Verbesserungsmöglichkeiten müssen nach festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Zuverlässigkeit der Daten, die angewandten Berechnungsmethoden sowie die getroffenen Annahmen sind aufzuzeigen.
  6. Bericht: Der Bericht des Energieauditors muss transparent, schlüssig und nachvollziehbar sein. Er enthält eine Zusammenfassung, allgemeine Informationen zum Hintergrund, die Dokumentation der Energieberatung und eine Liste der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz mit

a.  Empfehlungen und Plänen zur Umsetzung,
b.  Annahmen, die für die Berechnung der Einsparungen verwendet wurden,
c.  Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen,
d.  geeigneter Wirtschaftlichkeitsanalyse,
e.  Vorschlägen für Mess- und Nachweisverfahren für eine Abschätzung der Einsparung nach der
Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen,
f.  möglichen Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen und
g.  Schlussfolgerungen.

7. Abschlussbesprechung: In der abschließenden Besprechung präsentiert der Energieauditor seine Ergebnisse, erklärt diese bei Bedarf und übergibt den Bericht.“1

 

1Zitat aus: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Hrsg.): Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G, Stand: 04.10.2016, S. 15-16

Das vollständige „Merkblatt zur Durchführung von Energieaudits“

Ansprechpartner

Sonja Wolke
Landkreis Aurich
Tel.: 04941 168036
swolke@landkreis-aurich.de